Gemäß den gesetzlichen Regelungen besteht ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung für eine befristete vollstationäre Pflege. Dieser Anspruch greift, wenn die Versorgung zu Hause vorübergehend nicht möglich ist. Auch wenn die häusliche Pflege noch nicht organisiert werden konnte oder nicht im notwendigen Umfang geleistet werden kann, besteht Anspruch auf Unterstützung. Voraussetzung ist außerdem, dass teilstationäre Angebote nicht ausreichen.
Die Pflegeversicherung kann in diesem Fall einen Teil der entstehenden Kosten übernehmen. Abgedeckt werden dabei ausschließlich Leistungen im Bereich Pflege, Betreuung und Ausbildung.
Gemäß § 39 SGB XI übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.
Die Kosten in Höhe von bis zu 1.685 € pro Kalenderjahr können übernommen werden (nur Kosten der Pflege, Betreuung und Ausbildung). Voraussetzung für diese Leistung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Ein Gast der Kurzzeitpflege in unserer Einrichtung kann somit in vielen Fällen einen Gesamtzuschuss von maximal 3.539 € pro Kalenderjahr erhalten. Entsprechende Anträge sind vor Inanspruchnahme an die jeweilige Pflegekasse zu stellen.