Jede pflegebedürftige Person kann Unterstützung durch die Öffentliche Hand erhalten, wenn eine stationäre Versorgung notwendig ist, die Leistungen der Pflegeversicherung sowie das eigene Einkommen und Vermögen jedoch nicht ausreichen, um die anfallenden Heimkosten vollständig zu finanzieren.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegewohngeld und Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen) beantragt werden.
Reichen die eigenen finanziellen Mittel nicht aus, um die monatlichen Kosten zu decken, kann zunächst Pflegewohngeld beantragt werden.
Nach Prüfung durch das zuständige Sozialamt kann ein Zuschuss zu den Investitionskosten gewährt werden.
Dabei gelten bestimmte Vermögensschongrenzen.
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen bei ungedeckten Heimkosten
Können verbleibende Heimkosten nicht durch Leistungen der Pflegeversicherung, eigenes Einkommen und Vermögen sowie gegebenenfalls Pflegewohngeld gedeckt werden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen).
Es ist empfehlenswert, einen möglichen Anspruch auf Sozialhilfe bereits vor der Heimaufnahme zu klären.
Vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen müssen vorhandene Ersparnisse grundsätzlich bis zur geltenden Vermögensschongrenze eingesetzt werden.
Der Antrag auf Sozialhilfe ist von der bewohnenden Person selbst beziehungsweise durch Angehörige oder bevollmächtigte Personen beim zuständigen Sozialamt zu stellen.
Wichtige Hinweise