Leistungen der Öffentlichen Hand

stationäre Pflege

Öffentliche Zuschüsse bei notwendiger Heimaufnahme

Anspruch auf Pflegewohngeld und Sozialhilfe bei unzureichender Deckung der Heimkosten

Jede pflegebedürftige Person kann Unterstützung durch die Öffentliche Hand erhalten, wenn eine stationäre Versorgung notwendig ist, die Leistungen der Pflegeversicherung sowie das eigene Einkommen und Vermögen jedoch nicht ausreichen, um die anfallenden Heimkosten vollständig zu finanzieren.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegewohngeld und Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen) beantragt werden.

Eine Bewohnerin trainiert mit Unterstützung des Therapeuten am Seilzug
1. Pflegewohngeld
Unterstützung bei unzureichendem Einkommen und Vermögen

Reichen die eigenen finanziellen Mittel nicht aus, um die monatlichen Kosten zu decken, kann zunächst Pflegewohngeld beantragt werden.

Nach Prüfung durch das zuständige Sozialamt kann ein Zuschuss zu den Investitionskosten gewährt werden.

Dabei gelten bestimmte Vermögensschongrenzen.

2. Sozialhilfe
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen bei ungedeckten Heimkosten

Hilfe zur Pflege in Einrichtungen bei ungedeckten Heimkosten

Können verbleibende Heimkosten nicht durch Leistungen der Pflegeversicherung, eigenes Einkommen und Vermögen sowie gegebenenfalls Pflegewohngeld gedeckt werden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen).

Es ist empfehlenswert, einen möglichen Anspruch auf Sozialhilfe bereits vor der Heimaufnahme zu klären.

Vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen müssen vorhandene Ersparnisse grundsätzlich bis zur geltenden Vermögensschongrenze eingesetzt werden.

Der Antrag auf Sozialhilfe ist von der bewohnenden Person selbst beziehungsweise durch Angehörige oder bevollmächtigte Personen beim zuständigen Sozialamt zu stellen.


Wichtige Hinweise

eine Pflegerin und Bewohnerin lächeln einander an