Für jeden Gast der Kurzzeitpflege, der mindestens Leistungen nach Pflegegrad 2 erhält, kann unsere Einrichtung in der Regel den jeweiligen Kostenanteil für Investitionskosten im Rahmen des Landes-Pflegegesetzes direkt mit dem Sozialamt abrechnen (und dies unabhängig von Einkommen und Vermögen des Gastes).
Sollte der Gast die für ihn verbleibenden Kosten nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen aufbringen können, besteht im Einzelfall gegebenenfalls Anspruch auf Sozialhilfe.