Leistungen der Pflegeversicherung

stationäre Pflege

Finanzierung der vollstationären Pflege

Kostenaufteilung, Pflegegrad und Eigenanteil

Wird eine pflegebedürftige Person dauerhaft in unserer Einrichtung versorgt, trägt einen Teil der Kosten die zuständige Pflegekasse (Leistungen für vollstationäre Pflege).
Die monatlichen Gesamtkosten variieren je nach Pflegebedürftigkeit bzw. Pflegegrad. Ab einem bestimmten Pflegegrad zahlen Bewohnende bei vollstationärer Pflege in unserer Einrichtung einen einrichtungs­einheitlichen Eigenanteil, kurz EEE.

die Pflegerin hilft einem Bewohner mit rollator
Pflegeversicherungs­zuschüsse nach Pflegegrad
Monatliche Zuschüsse der Pflegeversicherung für verschiedene Pflegegrade
Eigenanteil der Bewohner nach Abzug der Pflege­versicherungs­leistungen
Verbleibender Eigenanteil bei vollstationärer Pflege im Haus Ruhrgarten und Haus Ruhrblick

Zieht man von den Gesamtkosten die Leistungen der Pflegekasse ab, so hat der Bewohner bei vollstationärer Pflege im Haus Ruhrgarten einen verbleibenden Eigenanteil in Höhe von 4.222 € pro Monat. Aufgrund der höheren Investitionskosten im Haus Ruhrblick beträgt dort der verbleibende Eigenanteil 4.587 € pro Monat (jeweils bei Pflegegrad 2-5).
Für beihilfeberechtigte Personen gelten abweichende Regelungen. Einzelheiten sind bei der jeweiligen Beihilfestelle zu erfragen.

eine Bewohnerin hält sich an einer Stange fest
die Pflegerin stützt einen älteren mann mit Gehhilfe

Leistungszuschlag und Unterstützung durch die Öffentliche Hand

Pflegeversicherung und Sozialhilfe bei unzureichendem Einkommen

Seit 2022 wird bei vollstationärer Pflege außerdem ein Leistungszuschlag durch die Pflegeversicherung gezahlt. Dieser Leistungszuschlag (bezogen auf den Eigenanteil der Kosten für Pflege, Betreuung und Ausbildung) beträgt aktuell 15% im ersten Jahr der vollstationären Pflege, 30% im zweiten Jahr, 50% im dritten Jahr und 75% ab dem vierten Jahr.

Über Ihre individuellen Leistungsansprüche der Pflegeversicherung informiert Sie Ihre Pflegekasse, dort erhalten Sie weiterführende Auskünfte.
Falls Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den monatlichen Eigenanteil zu tragen, so besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der Öffentlichen Hand (Pflegewohngeld/ Sozialhilfe).