Jede pflegebedürftige Person hat Anspruch auf Unterstützung durch die Öffentliche Hand, wenn eine Heimaufnahme notwendig ist, die Leistungen der Pflegeversicherung (mindestens Pflegegrad 2) sowie eigenes Einkommen und Vermögen aber nicht ausreichen, die anfallenden Heimkosten in voller Höhe zu decken:
In den Fällen, in denen eine Bewohnerin oder ein Bewohner von der Pflegekasse mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft wurde und nicht in der Lage ist, das gesamte Heimentgelt einschließlich der gesondert berechenbaren Aufwendungen (Investitionskosten) unter Berücksichtigung seines Einkommens aus eigenen Mitteln zu bestreiten, wird nach § 14 Pflegegesetz NW Pflegewohngeld gewährt, sofern etwa vorhandenes Vermögen die z. Zt. geltende Vermögensschongrenze von 10.000 € (15.000 € bei nicht getrennt lebenden Ehepartnern) nicht übersteigt.
Für verbleibende, ungedeckte Heimkosten, die nicht durch Leistungen der Pflegeversicherung, Eigenmittel und Pflegewohngeld getragen werden können, besteht möglicherweise Anspruch auf Sozialhilfe gemäß SGB XII. Wichtig ist hierbei, den eventuellen Anspruch auf Sozialhilfe vor Heimaufnahme zu klären, da Sozialhilfeleistungen immer erst ab Bekanntgabe gewährt werden.
Vor Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen müssen eventuell vorhandene Ersparnisse weitestgehend eingesetzt werden. Die derzeit gültige Vermögensschongrenze beträgt 10.000 € (bei Ehepaaren 20.000 €).
Der Antrag auf Sozialhilfe ist vom Bewohnenden selbst (bzw. seinem Angehörigen oder Bevollmächtigten) vor Heimaufnahme beim zuständigen Sozialamt zu stellen.
Wichtig: Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 wird keine Sozialhilfe gewährt, bei Vorliegen der Pflegegrade 2 oder 3 nimmt das Sozialamt eine eigene Prüfung zur Notwendigkeit der Heimaufnahme vor. Die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ist hiervon abhängig! Liegt bereits der Pflegegrad 4 oder 5 vor, entfällt die Notwendigkeitsprüfung durch das Sozialamt (die Erforderlichkeit wird dann grundsätzlich unterstellt).